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Statute of JaboG43 e.V.

(State as of 17.03.2018)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Traditionsgemeinschaft Jagdbombergeschwader 43 e. V.“, hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.) und ist ein eingetragener, nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des BGB. 2. Das Geschäftsjahr der Gemeinschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zwecke der Gemeinschaft sind: – Pflege der Tradition des ehemaligen Jagdbombergeschwaders 43 – Pflege der Kameradschaft – Durchführung von Kameradschafts- und Informationsveranstaltungen – Pflege der Beziehung zu der Bundeswehr und anderen Gesellschaftsgruppen des öffentlichen Lebens – Betreuung von ehemaligen Soldaten und Reservisten. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können alle ehemaligen Angehörigen des Jagdbombergeschwaders 43 erwerben. 2. Darüber hinaus können ehemalige Freunde, Förderer und ehemalige Beschäftigte auf dem Fliegerhorst eine Mitgliedschaft beantragen.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich durch die Beitrittserklärung beantragt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Beitritts- bzw. Antragmonats. 2. Über die Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft erlischt: – durch schriftliche Austrittserklärung – auf Beschluss des Vorstandes oder – durch Tod des Mitgliedes.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge im voraus erhoben. Die Höhe wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig mit der Beitrittserklärung und in den Folgejahren jeweils bis zum 31. Januar fällig. 2. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gemeinschaft.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung zu berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und zwar durch einfachen Brief, per e-Mail und zusätzlich durch Aushang in den Räumlichkeiten der Traditionsgemeinschaft. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. – Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: – Entlastung des Vorstandes – Wahl des Vorstandes – Wahl der Kassenprüfer – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge – Satzungsänderungen – Auflösung der Traditionsgemeinschaft. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 – Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. 4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

– Es soll folgende Angaben enthalten: o Ort, Tag und Stunde der Versammlung o Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers o Zahl der erschienenen Mitglieder o Feststellung über ordnungsgemäße Ladung o Tagesordnung mit Feststellung, dass sie bei der Ladung der Mitglieder diesen mitgeteilt wurde o Feststellung über die Beschlussfähigkeit o Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung) o Art der Abstimmung o Genaues Stimmergebnis (Ja/Nein/Enthaltung/ungültig) o Bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen o Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters

Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekanntzumachen.

§ 8 Vorstand des Vereins

1. Die Mitglieder der Traditionsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand. – Dieser besteht aus: – dem Vorsitzenden – den zwei stellvertretenden Vorsitzenden – dem Schatzmeister – dem Schriftführer/Protokollführer – dem Medienbeauftragten. Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird gebildet durch den Vorsitzenden, seine Vertreter und den Schatzmeister. 2. Der geschäftsführende Vorstand: Jeweils zwei (2) Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter. 3. Alle Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung beschliesst vor dem Wahlgang, ob – eine offene oder geheime Wahl – eine Einzelwahl oder “en-bloc”-Wahl durchgeführt werden soll. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitlieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes 5. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen: – Überprüfung der Geschäftsbücher – Abfassen und Erstatten des Jahresberichtes mit Gewinn- und Verlustrechnung für die       Mitgliederversammlung – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung. 6. Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung durch Unterschrift zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung des Vereins. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderungen auch die Urschrift des Protokolls) beizufügen. Zur Durchführung der Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und hält regelmäßig Besprechungen ab. 7. Der Vorstand kann sich jährlich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung ( Ehrenamtspauschlae )in Höhe der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand nicht übersteigt. 8. Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Sie überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buchführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., Postfach 1328, 53003 Bonn, das Hospiz St. Peter, Georgstr. 23, 26121 Oldenburg und die Elterninitiative krebskranker Kinder Oldenburg e.V..

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